Kontrollen/Qualitätsprüfungen

Neue QPR ambulant ab 2026 im Fokus

Text: Lydia Lebelt | Foto (Header): © Pawel – stock.adobe.com

Die Qualitätsprüfungen in der ambulanten Pflege stehen vor einem grundlegenden Wandel. Ab dem 01.07.2026 gelten neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) für ambulante Pflegedienste, die der Medizinische Dienst Bund am 19.05.2025 erlassen und das Bundesministerium für Gesundheit am 07.08.2025 genehmigt hat. Sie lösen die bisherige Fassung aus dem Jahr 2020 ab und bilden künftig die verbindliche Grundlage für die Prüfungen des Medizinischen Dienstes in allen ambulanten Einrichtungen.

Auszug aus:

QM Praxis in der Pflege
Ausgabe Dezember 2025
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Einordnung und Kontext: Warum war eine Reform nötig?

Die bisherigen Verfahren standen seit Langem in der Kritik. Die sogenannten „Pflegenoten“ boten nur begrenzte Aussagekraft, waren schwer verständlich und spiegelten die tatsächliche Pflegequalität oft nur unzureichend wider. Was zählte, war vor allem die Vollständigkeit von Dokumenten und Konzepten und weniger das erlebte Ergebnis bei den Pflegebedürftigen. Pflegeeinrichtungen bemängelten den hohen bürokratischen Aufwand, während die Öffentlichkeit und Angehörige die Transparenz und Vergleichbarkeit der Ergebnisse infrage stellten.

Mit den neuen QPR verfolgt der Gesetzgeber daher mehrere Ziele:

  • Ergebnisqualität in den Mittelpunkt stellen – es soll erkennbar werden, ob die Versorgung der pflegebedürftigen Person fachlich angemessen, wirksam und sicher ist.
  • Transparenz schaffen – die Ergebnisse der Prüfungen sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlicher und aussagekräftiger sein.
  • Anschlussfähigkeit sichern – das Verfahren wird an die bereits seit 2019/2022 eingeführten neuen Systeme in der stationären Pflege und in der Tagespflege angeglichen.
  • Beratung stärken – Prüfungen sollen nicht nur kontrollieren, sondern auch Hinweise geben, wie die Qualität verbessert werden kann.

Wer ist betroffen?

Die Richtlinie gilt für alle ambulanten Pflegedienste – unabhängig von Größe, Träger oder regionaler Ausrichtung. Eingeschlossen sind auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege (AKI) sowie der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (pHKP), sofern diese im Leistungsportfolio des Dienstes enthalten sind. Damit erfasst das Regelwerk die gesamte Breite ambulanter Versorgung, von klassischen Pflegesachleistungen nach SGB XI über ärztlich verordnete Behandlungspflege bis hin zu hochspezialisierten Settings.

Für ambulante Betreuungsdienste, die ausschließlich nach Landesrecht tätig sind, wird es eine gesonderte Regelung geben: den Teil 1b der QPR. Dieser ist in Arbeit und wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

Einordnung im Gesamtsystem

Die Einführung der QPR ambulant ist Teil einer übergreifenden Reformstrategie. Bereits seit einigen Jahren gelten für stationäre Einrichtungen und für die Tagespflege neue Prüfverfahren, die stärker auf Ergebnisqualität und Beratung setzen. Mit Teil 1a ziehen nun auch die ambulanten Dienste nach. Gleichzeitig wird die Trennung von Qualitätsprüfung (geregelt durch die QPR des MD Bund) und Qualitätsdarstellung (geregelt in separaten Vereinbarungen zwischen Kassen und Leistungserbringern) beibehalten. Für die Praxis bedeutet das: Prüfungen liefern die Daten. Wie sie später dargestellt werden, liegt jedoch nicht in der Hand des MD, sondern wird von den Vertragspartnern gesondert geregelt.

Warum ist das für die Praxis relevant?

Das neue Verfahren verändert nicht nur die Prüfbögen, sondern auch den Charakter der Qualitätsprüfung selbst. Anstelle von langen Einzelfragen werden Qualitätsbereiche anhand von Leitfragen und fachlichen Bewertungen geprüft. Das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden gewinnt dabei deutlich an Gewicht. Pflegequalität soll damit „erlebbarer“ werden und nicht allein aus Aktenordnern abgeleitet werden. Zugleich bedeutet das für Dienste, dass ihre Teams auskunftsfähig sein müssen – Dokumentation bleibt wichtig, reicht aber nicht mehr als alleiniger Nachweis. Dies ist aber gleichzeitig auch die große Chance, dass reine Dokumentationsfehler nicht sofort und automatisch zu einer schlechten Bewertung führen.

Das ist neu

Mit den neuen QPR verschiebt sich der Schwerpunkt der Prüfung deutlich. Statt zahlreicher Einzelfragen und Detailkriterien sind nun fünf Qualitätsbereiche die Grundlage der Bewertung. Damit soll ein ganzheitlicher Blick auf die Versorgung ermöglicht werden. Auch die Bewertungssystematik wurde verändert: Eine vierstufige Skala differenziert zwischen Auffälligkeiten ohne Risiko und Defiziten mit tatsächlichen Folgen. Diese Unterscheidung schafft mehr Transparenz und hilft, Prioritäten zu setzen.

Neu geregelt ist zudem die Ziehung der Stichprobe. Sie folgt einer festen Logik, die sicherstellt, dass verschiedene Versorgungssituationen abgebildet werden, ohne dass fehlende Fallgruppen künstlich aufgefüllt werden. Damit spiegelt die Stichprobe die tatsächliche Realität des Dienstes wider. Auch die Rolle der Informationsquellen wurde neu justiert: Das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden ist ausdrücklich gleichrangig zur schriftlichen Dokumentation. Für die Praxis bedeutet das, dass fachlich schlüssige Auskünfte genauso Gewicht haben wie Einträge im System – ein Paradigmenwechsel, der die Mitarbeitenden stärker einbindet.

Zeithorizont

Die neuen QPR ambulant (Teil 1a) wurden am 19.05.2025 vom Medizinischen Dienst Bund erlassen und am 07.08.2025 durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Sie treten zum 01.07.2026 in Kraft. Übergangsfristen sind nicht vorgesehen – ab diesem Stichtag gilt die neue Systematik verbindlich für alle ambulanten Dienste. Auch die ergänzenden Vereinbarungen zur Qualitätsdarstellung treten zeitgleich in Kraft.

Die neue QPR ambulant im Überblick

Die neue Richtlinie fasst die Prüfung in fünf Qualitätsbereiche zusammen. Sie bilden den Kern der Systematik und geben vor, welche Aspekte der Versorgung betrachtet werden. Die Bereiche 1 bis 4 betreffen die personenbezogene Versorgung – also alles, was unmittelbar das Leben und die Sicherheit der Pflegebedürftigen betrifft. Der fünfte Bereich richtet den Blick auf die Organisation des Pflegedienstes und ist damit einrichtungsbezogen. Damit ist klar getrennt: Einerseits steht das Ergebnis für die versorgte Person im Fokus, andererseits die Strukturen, die eine fachgerechte Versorgung ermöglichen.

Qualitätsbereich 1 – Risiken und Destabilisierung

Im Mittelpunkt steht, ob der Pflegedienst allgemeine Risiken erkennt und angemessen damit umgeht. Dazu gehört insbesondere:

  • Das Aufnahmemanagement: Werden bei Beginn oder Wiederaufnahme alle wesentlichen Informationen erhoben und genutzt?
  • Der Umgang mit Destabilisierungen: Erkennt das Team Veränderungen in der Versorgungssituation und steuert gegen?

Qualitätsbereich 2 – Vereinbarte Leistungen

Hier wird geprüft, ob die individuell vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen fachgerecht erbracht werden. Entscheidend ist die Verbindung von Bedarf, Planung, Durchführung, Wirksamkeit und Nachsteuerung. Ein Beispiel: Ist eine regelmäßige Mobilisation vereinbart, muss nicht nur die Durchführung, sondern auch die Wirkung überprüft und dokumentiert sein.

Qualitätsbereich 3 – Ärztlich verordnete Leistungen

Dieser Bereich umfasst die ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege (HKP) und – soweit vom Dienst erbracht – Leistungen der außerklinischen Intensivpflege (AKI) und psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (pHKP). Geprüft wird, ob diese Maßnahmen fachgerecht geplant und durchgeführt werden, etwa:

  • Anwendung und Überwachung von Beatmungsgeräten
  • Wechsel von Trachealkanülen
  • Komplexe Wundversorgung

Für AKI und pHKP sind spezifische Qualitätsaspekte vorgesehen, die über die allgemeinen HKP-Kriterien hinausgehen.

Qualitätsbereich 4 – Weitere Aspekte der Versorgung

Hier werden Themen betrachtet, die nicht unmittelbar mit einzelnen Leistungen verbunden sind, aber wesentlich für die Versorgungssicherheit sind, z. B. die Zusammenarbeit mit Angehörigen oder der Umgang mit Anzeichen von Gewalt, Vernachlässigung oder Unterversorgung. Dieser Bereich wird nicht mit einer Skala bewertet, sondern beschreibend dargestellt.

Qualitätsbereich 5 – Einrichtungsbezogene Kriterien

Der fünfte Bereich prüft, ob der Pflegedienst die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen erfüllt – vom Qualitätsmanagement über die Hygiene bis zur Aufgabenwahrnehmung der verantwortlichen Pflegefachkraft. Anders als in den personenbezogenen Bereichen geht es hier nicht um Abstufungen, sondern um die Feststellung „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“.

Informationsgrundlagen und Stichprobe

Eine der wesentlichen Veränderungen in den neuen QPR ambulant betrifft die Informationsquellen, auf welche sich die Bewertung stützt. Die Richtlinie nennt ausdrücklich mehrere gleichrangige Grundlagen:

  • Gespräch und Inaugenscheinnahme bei der versorgten Person
  • Fachgespräch mit den Mitarbeitenden
  • Pflegedokumentation und weitere Unterlagen
  • Gespräche mit Angehörigen
  • eigene, auch zufällige Beobachtungen der Prüfenden
  • gesonderte Dokumentationen, die der ambulante Pflegedienst zum Zweck des Qualitätsmanagements oder zur Vorbereitung der Durchführung der Prüfung erstellt hat

Damit wird das Fachgespräch aufgewertet: Mündliche, fachlich schlüssige Angaben haben denselben Stellenwert wie Dokumente. Zugleich gilt: Wo eine individuelle Maßnahmenplanung vollständig fehlt, kann dies nicht durch Auskünfte kompensiert werden – hier liegt ein Defizit vor.

Neben den für die Prüfung relevanten Qualitätsaspekten und den Informationsgrundlagen, ist auch die Auswahl der zu prüfenden Pflegebedürftigen ein wichtiger Faktor. Die in der QPR genau beschriebene Stichprobe sorgt dafür, dass ein realistisches Bild der Versorgung entsteht. Grundlage ist eine vom Pflegedienst vorbereitete Liste aller aktuell versorgten Personen. Diese enthält neben den Stammdaten auch Angaben zur Mobilität, zur kognitiven Situation sowie zu besonderen Leistungen der häuslichen Krankenpflege.

Im Standardfall der allgemeinen ambulanten Pflege umfasst die Stichprobe in der Regel neun Personen. Die Auswahl erfolgt dabei nicht zufällig aus der Gesamtliste, sondern nach einem differenzierten Verfahren.

Wichtig ist: Die Stichprobe wird nicht künstlich aufgefüllt, wenn bestimmte Personengruppen in der Einrichtung nicht oder nicht in vollem Umfang vorhanden sind. Die Anzahl der geprüften Personen kann insofern auch weniger als 9 Personen betragen. Wenn also bspw. es bei einem Pflegedienst nur zwei Personen mit aufwändigen HKP-Leistungen im Kundenstamm gibt, reduziert sich die Stichprobe in der Teilgruppe D auf zwei Personen und die Gesamtstichprobe damit auf 8 Personen.

Für Dienste, die außerklinische Intensivpflege (AKI) oder psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP) erbringen, gelten zusätzliche, detaillierte Bestimmungen. Dort hängen die Zahl und die Zusammensetzung der zu prüfenden Personen vom Anteil dieser Leistungen im gesamten Kundenstamm ab. Die Regelungen dazu sind recht detailliert und würden in diesem Beitrag nun zu weit führen. Eine genaue Beschreibung dazu ist in Kapitel 8.2 der Richtlinie nachzulesen und kann bei Bedarf dort vertieft werden.

Zusätzlich sind in Anlage 8 der QPR ambulant mehrere Prozessdiagramme zu finden, die für unterschiedliche Konstellationen die Ziehung und Zusammensetzung der Stichprobe einfach und transparent erklären.

Mit diesem Ansatz verbinden die QPR zwei Ebenen: eine repräsentative Fallauswahl und eine breite Informationsbasis. Für Pflegedienste bedeutet das, dass die alltägliche Praxis und die Auskunftsfähigkeit der Mitarbeitenden stärker zählen als reine Papierlage – ohne dass die Dokumentation an Bedeutung verliert.

Ablauf der Prüfung, Prüfbögen und Bewertungsmethodik

Eine turnusmäßige Qualitätsprüfung wird grundsätzlich am Vortag angekündigt. Dadurch kann die Ankündigung auch auf ein Wochenende fallen. Stellen Sie daher sicher, dass auch außerhalb der Bürozeiten Ihre eingehende Kommunikation durch die diensthabenden Personen gelesen wird und entsprechend reagiert werden kann.

Anlass- oder Wiederholungsprüfungen können auch unangekündigt stattfinden. Vor Ort startet der Besuch mit einem Einführungsgespräch, in dem die Prüfer den Ablauf erläutern und organisatorische Fragen klären.

Im Mittelpunkt der Arbeit stehen die Prüfbögen, die als verbindliche Instrumente dienen. Der Prüfbogen A wird für die personenbezogenen Qualitätsbereiche genutzt. Er enthält zu jedem Qualitätsaspekt Leitfragen, Felder für die Bewertung sowie Platz für ergänzende Hinweise. Der Prüfbogen B richtet sich auf den einrichtungsbezogenen Teil der Prüfung und dokumentiert Themen wie Qualitätsmanagement, Hygiene oder die Aufgabenwahrnehmung der verantwortlichen Pflegefachkraft. Zudem werden im Prüfbogen B die Ergebnisse aus allen Prüfbögen A zusammengeführt und auf Ebene des gesamten Pflegedienstes bewertet. Beide Bögen sind nicht nur Checklisten, sondern strukturieren den gesamten Prüfprozess und bilden die Grundlage für den späteren Prüfbericht.

Die vollständigen Prüfbögen sind in den QPR ambulant als Anlage 1 und 2 abgedruckt. Ein Blick in diese Unterlagen lohnt sich: Sie geben einen kompakten Überblick über alle für die Qualitätsprüfung relevanten Fragen und Aspekte und helfen dabei, die Systematik der neuen Richtlinie schnell zu erfassen.

Hinweis:

Bei Prüfungen zur außerklinischen Intensivpflege und zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege werden nicht alle Qualitätsbereiche abgedeckt. Die Details dazu finden Sie in den Abschnitten 6.2 und 6.3 der Richtlinie.

Die eigentliche Fallprüfung folgt einem klaren Schema: Zunächst wird die Pflegedokumentation eingesehen, anschließend führen die Prüfer Fachgespräche mit den verantwortlichen Mitarbeitenden, bevor die versorgte Person in Augenschein genommen wird. Alle drei Informationsquellen gelten als gleichrangig – mündliche, fachlich schlüssige Angaben sind ebenso maßgeblich wie schriftliche Nachweise. Beobachtungen der Prüfer sowie Gespräche mit Angehörigen können zusätzliche Hinweise liefern.

Für die Bewertung gilt in den Qualitätsbereichen 1 bis 3 eine vierstufige Skala:

  • A = keine Auffälligkeit,
  • B = Auffälligkeit ohne Risiko,
  • C = Defizit mit Risiko,
  • D = Defizit mit eingetretener negativer Folge.

Damit lässt sich unterscheiden, ob es sich lediglich um kleinere Auffälligkeiten oder um gravierende Mängel handelt. Bereich 4 wird beschreibend dargestellt, während Bereich 5 auf die Feststellung „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ reduziert ist.

Eine detaillierte Beschreibung der Bewertungslogik findet sich in den QPR ambulant in Anlage 3. Dort sind die Kriterien für die Einstufungen von A bis D zusammengefasst und bieten eine gute Grundlage, um die Systematik der Qualitätsbewertung im Detail nachzuvollziehen.

Den Abschluss des Besuchs bildet ein Gespräch mit den an der Prüfung beteiligten Personen des Pflegedienstes. Hier werden die vorläufigen Ergebnisse vorgestellt, Abweichungen erläutert und Hinweise für Verbesserungen gegeben. Dieses Abschlussgespräch ist bewusst als Beratungselement angelegt: Die Prüfer sollen nicht nur Defizite benennen, sondern den Diensten auch Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung ihrer Qualitätspraxis mitgeben.

Im Anschluss an den Besuch erstellt der Medizinische Dienst einen Prüfbericht. Dieser muss innerhalb von drei Wochen vorliegen und folgt einer verbindlichen Gliederung. Er enthält die Ergebnisse der einzelnen Qualitätsbereiche, eine nachvollziehbare Darstellung der geprüften Sachverhalte sowie konkrete Empfehlungen zur Abstellung von Defiziten. Auch Mängel, die während der Prüfung bereits korrigiert wurden, werden aufgenommen. Bei schwerwiegenden Problemen besteht zudem eine unverzügliche Meldepflicht. Der fertige Bericht wird nicht nur an die Einrichtung übermittelt, sondern auch an die Landesverbände der Pflegekassen, den zuständigen Sozialhilfeträger und – soweit relevant – an die Heimaufsicht. Damit wird deutlich: Jede Feststellung bleibt dokumentiert und hat Wirkung über den Tag der Prüfung hinaus.

Abrechnungsprüfung

Auch wenn Abrechnungsfragen nicht unmittelbar zur Versorgungsqualität gehören, sind sie Teil der Qualitätsprüfung. Deshalb werfen die Prüfer zusätzlich einen Blick auf die Abrechnung in der allgemeinen ambulanten Pflege. Grundlage ist dabei die Stichprobe nach Kapitel 8.1 der Richtlinie – also die Fälle aus der regulären ambulanten Versorgung.

Der Prüfzeitraum umfasst mindestens sieben Kalendertage und soll nach Möglichkeit auch ein Wochenende oder zwei Feiertage enthalten. Eingesehen werden u. a. Pflegeverträge, Leistungs- und Durchführungsnachweise, Rechnungen, Touren- und Dienstpläne sowie weitere abrechnungsrelevante Unterlagen. Maßstab sind die Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen nach SGB XI sowie die einschlägigen Regelungen aus SGB V, soweit sie für die ambulante Pflege gelten.

Stellen die Prüfer Unstimmigkeiten fest, werden diese nicht nur im Prüfbericht dokumentiert, sondern auch an die jeweils zuständige Kasse gemeldet. Für die Dienste bedeutet das: Die Abrechnungsunterlagen müssen jederzeit prüffähig und konsistent zur Dokumentation sein.

Praxishinweise für die Umsetzung

Die vorangegangenen Abschnitte haben gezeigt, wie die neuen QPR aufgebaut sind und welche Anforderungen sie stellen. Für den Alltag der Dienste bleibt nun die Frage: Wie gelingt es, sich darauf vorzubereiten, ohne in unnötigen Stress zu verfallen? Genau hier helfen einige praktische Hinweise. Sie betreffen vor allem den Umgang mit den Prüfern – sowohl im geplanten Fachgespräch als auch in zufälligen Situationen – sowie die Frage, wie sich die Einrichtung insgesamt auf eine Prüfung einstellt.

Fachgespräch: Kompetenz zeigen

Das Fachgespräch ist eines der zentralen Elemente der neuen Prüfsystematik. Es ist gleichrangig mit der Dokumentation und beeinflusst maßgeblich das Gesamtbild. Wichtig ist deshalb, im Vorfeld zu klären, wer im Fachgespräch die Hauptrolle übernimmt – in der Regel die Pflegedienstleitung oder eine Bezugspflegekraft. Ziel ist, fachliche Kompetenz und Professionalität auszustrahlen, ohne ausschweifend zu werden.
Einige Grundsätze erleichtern den Mitarbeitenden die Situation:

  • Antworten sachlich und präzise formulieren
  • Nur auf die gestellte Frage eingehen, keine Nebenthemen aufgreifen
  • Unsichere Antworten offen kommunizieren und anbieten, Informationen bei Bedarf nachzureichen – das wirkt ehrlicher und souveräner als Spekulation
  • Lange Ausschmückungen vermeiden; gefragt ist eine klare und nachvollziehbare Antwort

So entsteht ein ruhiges, fachlich fundiertes Gesprächsklima, das Sicherheit gibt und zeigt: Die Einrichtung kennt ihre Prozesse und kann sie plausibel erklären.

Kommunikation außerhalb des Fachgesprächs

Neben dem geplanten Fachgespräch nehmen Prüfer auch Eindrücke aus dem Alltag auf. Zufällige Begegnungen im Flur oder kurze Ansprachen können Teil der Gesamtbewertung sein. Hier gilt: Professionelles Verhalten im Alltag ist die beste Vorbereitung.

Das bedeutet konkret:

  • Auch untereinander diskret kommunizieren, keine lauten Anweisungen oder unbedachte Kommentare quer durchs Dienstzimmer.
  • Bei der Arbeit ein ruhiges, sorgfältiges Bild abgeben – Hektik oder Unruhe fallen auf.
  • Mit Prüfern nur sprechen, wenn man direkt angesprochen wird. Dann gilt noch stärker als im Fachgespräch: nur das beantworten, was man sicher weiß, und nur auf die konkrete Frage eingehen.

Im ambulanten Bereich ist die Zahl solcher ungeplanten Kontakte meist geringer, weil die Prüfung an den Einsatzorten stattfindet. Dennoch bleibt: Ein professionelles Auftreten, ob beim Umgang mit Klienten oder im Kollegenkreis, hinterlässt einen positiven Gesamteindruck.

Stress vermeiden: Routine statt Alarmstufe Rot

Die größte Belastung rund um MD-Prüfungen entsteht oft durch hektische Vorbereitungen in letzter Minute. Das ist weder nötig noch sinnvoll. Besser ist es, dafür zu sorgen, dass wichtige Grundlagen immer prüfungsbereit sind.

Eine kleine Checkliste hilft, den Überblick zu behalten:

  • Dokumentation so führen, dass sie den Pflegeprozess jederzeit vollständig abbildet – nicht nur, wenn eine Prüfung ansteht.
  • Zuständigkeiten im Team klar regeln: Wer begleitet die Prüfer, wer beantwortet Fragen, wer legt Unterlagen vor?
  • Informationen über den Ablauf regelmäßig im Team teilen. So wissen alle, was bei einer Prüfung passiert, und Unsicherheiten werden abgebaut.
  • Unterlagen systematisch ablegen, sodass Pflegeverträge, Leistungsnachweise, Rechnungen oder Verordnungen ohne Sucherei vorliegen.
  • Nach der Prüfung Ergebnisse offen kommunizieren: Nur, wenn alle im Team wissen, was gut lief und was nicht, können Verbesserungen umgesetzt werden.

Am wichtigsten ist dabei das eigene Verhalten der Leitung: Wer einen ruhigen und professionellen Umgang mit der Prüfung vorlebt, gibt diese Haltung an das Team weiter. Umgekehrt gilt: Wird die Prüfung von der Leitung als Schreckgespenst behandelt und mit Hektik beantwortet, strahlt das sofort auf alle Mitarbeitenden aus.

Abschlussgespräch aktiv nutzen

Das Abschlussgespräch ist nicht nur eine Zusammenfassung der Ergebnisse, sondern auch als Beratung gedacht. Hinweise sollten offen angenommen und kleinere Verbesserungen nach Möglichkeit direkt angestoßen werden. Das zeigt den Prüfern, dass der Dienst lernfähig ist, und gibt dem Team die Chance, aus der Prüfung echten Nutzen zu ziehen.

Kommunikation nach außen bedenken

Prüfergebnisse bleiben selten nur intern. Angehörige, Kooperationspartner oder auch die Öffentlichkeit können Fragen stellen. Bereiten Sie deshalb im Vorfeld vor, wie Sie Ergebnisse einordnen und kommunizieren. Eine klare, transparente Haltung stärkt die Glaubwürdigkeit – und verhindert, dass Gerüchte oder Missverständnisse entstehen.

Fazit

Mit den neuen QPR ambulant verabschiedet sich die Qualitätsprüfung endgültig von den umstrittenen Pflegenoten. Stattdessen kommt die aus der stationären Pflege bekannte Skala zum Einsatz, die zwischen kleineren Auffälligkeiten und echten Defiziten mit Folgen unterscheidet. Damit werden die Ergebnisse aussagekräftiger und praxisnäher – und sie lassen sich künftig leichter mit den stationären Verfahren vergleichen.

Für die Dienste bedeutet das vor allem: Alltag und Prüfung wachsen enger zusammen. Qualität wird nicht mehr primär an Ordnern gemessen, sondern an dem, was Pflegefachkräfte erklären und Kunden erleben. Das Fachgespräch und das Abschlussgespräch gewinnen an Gewicht, zugleich sinkt die Bedeutung reiner Dokumentationsfehler.

Die Herausforderung liegt nun darin, die eigenen Prozesse so aufzustellen, dass sie die Logik der QPR widerspiegeln:

  • Pflegeprozess durchgängig dokumentieren
  • Auskunftsfähigkeit im Team sichern
  • Unterlagen prüfungsbereit halten.

Wer dies frühzeitig angeht, startet gelassen in den Stichtag 01.07.2026. Die QPR schaffen damit einen klaren Rahmen – die Qualität, die Patienten erleben, entsteht jedoch weiterhin im täglichen Handeln.

Die Autorin

Lydia Lebelt
Tätig als Qualitätsbeauftragte und stellvertretende PDL in einem Altenpflegezentrum. Nach Ausbildung und Tätigkeit als Altenpflegefachkraft Pflegemanagement-Studium und parallel Hochschulzertifikat für Angewandte Prävention und Gesundheitsförderung. Autorin von Fachbeiträgen insbesondere zur MDK-Prüfung.

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