HYGIENE AKTUELL

Sichere Hautantiseptik – aktuelle Empfehlungen und praktische Umsetzung in Pflegeeinrichtungen

Text: Jörg Vasentin-Lewedei | Foto (Header): © zinkevych – stock.adobe.com

Die Hautantiseptik zählt zu den grundlegenden Maßnahmen der Infektionsprävention in Pflegeeinrichtungen. Auch wenn hier im Vergleich zum Krankenhaus weniger komplexe invasive Eingriffe erfolgen, werden täglich zahlreiche Maßnahmen durchgeführt, bei denen die natürliche Hautbarriere durchbrochen wird, beispielsweise subkutane Insulininjektionen, Injektionen niedermolekularer Heparine, intramuskuläre Injektionen, subkutane Infusionen oder die Versorgung chronischer Wunden. Darüber hinaus können im Rahmen ärztlicher Hausbesuche oder spezialisierter Versorgung auch venöse Blutentnahmen oder Portpunktionen erforderlich werden, bei denen ebenfalls eine sachgerechte Hautantiseptik sicherzustellen ist. Fehler in der Durchführung können zu lokalen Infektionen, systemischen Komplikationen oder im schlimmsten Fall zu schwerwiegenden Blutstrominfektionen führen. Für Hygienebeauftragte und Qualitätsbeauftragte ergibt sich daraus ein klarer Auftrag: Die Hautantiseptik muss fachlich korrekt, organisatorisch abgesichert und regelmäßig überprüft werden.

Auszug aus:

QM-PRAXIS in der Pflege
Ausgabe August 2026
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Ziel der Hautantiseptik ist die gezielte Reduktion der transienten Hautflora sowie, in begrenztem Umfang, der residenten Mikroorganismen an der Injektions- bzw. Punktionsstelle. Dadurch soll verhindert werden, dass Erreger in tiefere Gewebeschichten oder in die Blutbahn verschleppt werden. Entscheidend ist dabei nicht nur die Auswahl eines geeigneten Präparates, sondern die korrekte Anwendungstechnik, einschließlich vollständiger Benetzung und Einhaltung der Einwirkzeit.

Gerade in Pflegeeinrichtungen ist zu berücksichtigen, dass viele Bewohner aufgrund von Alter, Multimorbidität oder Immunsuppression ein erhöhtes Infektionsrisiko aufweisen. Die Hautbarriere ist häufig fragil, atrophisch oder vorgeschädigt. Eine sachgerechte, aber zugleich hautschonende
Antiseptik ist daher essenziell.

Rechtlicher und normativer Rahmen

Die Anforderungen an die Hautantiseptik orientieren sich in Pflegeeinrichtungen insbesondere an den Empfehlungen der KRINKO1 sowie an arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Nach § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Einrichtungen Maßnahmen zur Infektionsprävention nach dem Stand der medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse festzulegen und umzusetzen. Dabei wird vermutet, dass dieser Stand eingehalten ist, wenn die veröffentlichten KRINKO-Empfehlungen beachtet werden.

Die KRINKO-Empfehlung zur Hygiene bei Punktionen und Injektionen bezieht sich ausdrücklich auf invasive Maßnahmen, die durch beruflich im Gesundheitswesen tätige Personen, etwa Pflegefachpersonen oder Ärzte, durchgeführt werden. Im Unterschied dazu können bei durch Laien durchgeführten Maßnahmen, beispielsweise bei der Insulininjektion im häuslichen Umfeld, teilweise abweichende hygienische Anforderungen gelten.

Während die Hautantiseptik selbst in erster Linie der Vermeidung von Keimeinschleppungen und Infektionen bei Bewohnern dient, sind mit invasiven Maßnahmen zugleich arbeitsschutzrechtliche Anforderungen verbunden. Besonders relevant ist hierbei die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250). Sie verpflichtet Arbeitgeber unter anderem zu Gefährdungsbeurteilungen, zur Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, zum Einsatz sicherer Kanülensysteme (Sicherheitsgeräte) sowie zu regelmäßigen arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen (mindestens einmal jährlich).

Anforderungen an Hautantiseptika

Für die Hautantiseptik dürfen ausschließlich zugelassene Präparate eingesetzt werden, deren Wirksamkeit nach europäischen Normen geprüft ist. Alkoholbasierte Präparate auf Basis von Ethanol oder Isopropanol gelten aufgrund ihrer schnellen und breiten Wirksamkeit als Mittel der ersten Wahl. Sie wirken bakterizid, fungizid und, abhängig von Konzentration und Zusammensetzung, auch begrenzt viruzid gegen behüllte Viren. Der alkoholische Wirkstoffanteil ermöglicht dabei eine rasche Keimreduktion an der Punktionsstelle.

Bei bestimmten Indikationen, etwa im Zusammenhang mit Gefäßzugängen, peripheren Verweilkanülen oder Portsystemen, kann die Verwendung alkoholischer Hautantiseptika mit remanent wirksamem Zusatz sinnvoll sein, beispielsweise auf Basis von Octenidin. Ziel ist eine länger anhaltende Reduktion der Hautflora im Bereich des Zugangs. Die Auswahl sollte risikoadaptiert erfolgen und sich an den jeweiligen Herstellerangaben sowie den geltenden Empfehlungen orientieren. Von der Hautantiseptik abzugrenzen ist die Schleimhautantiseptik. Hierfür müssen speziell geeignete Präparate verwendet werden, da alkoholhaltige Hautantiseptika auf Schleimhäuten zu erheblichen Reizungen, Schmerzen oder Gewebeschädigungen führen können. Für die Schleimhautantiseptik stehen gesonderte Wirkstoffe und Zubereitungen zur Verfügung, beispielsweise auf Basis von Octenidin oder Polyhexanid.

PRAXISTIPP

Wichtig: Hygienebeauftragte sollten prüfen, ob die Durchführung von Injektionen und Punktionen jeglicher Art in der Gefährdungsbeurteilung und im Hygieneplan angemessen berücksichtigt sowie geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt sind.

Besondere Anforderungen bei vulnerablen Bewohnergruppen

In Pflegeeinrichtungen betreffen antiseptische Maßnahmen häufig besonders vulnerable Gruppen. Hochbetagte Menschen weisen aufgrund altersbedingter Veränderungen der Hautbarriere − etwa einer verminderten Talg- und Schweißproduktion sowie einer reduzierten Hautdicke – häufig trockene, fragile und verletzliche Haut auf. Auch Personen mit Diabetes mellitus, chronischen Wunden, onkologischen Erkrankungen oder immunsuppressiven Therapien sind anfälliger für Infektionen.

Die grundlegenden Anforderungen an die Hautantiseptik, insbesondere vollständige Benetzung und ausreichende Einwirkzeit, gelten unabhängig von der jeweiligen Personengruppe. Bei vulnerablen Bewohnern ist darüber hinaus besonders auf hautverträgliche Präparate, beispielsweise auf Basis von Octenidin, sowie auf eine möglichst schonende Durchführung zu achten. Unnötige mechanische Reizungen, etwa durch starkes Reiben, sollten vermieden werden.

Durchführung der Hautantiseptik

Die Wirksamkeit der Hautantiseptik steht und fällt mit der korrekten Durchführung. Sichtbare Verschmutzungen sind vorab zu entfernen. Das Hautantiseptikum muss die gesamte Punktionsstelle vollständig benetzen. Erst mit vollständiger Benetzung beginnt die Einwirkzeit. Ein vorzeitiges Abwischen oder Unterbrechen der Einwirkphase ist zu vermeiden.

Gemäß der KRINKO-Empfehlung zur Hygiene bei Punktionen und Injektionen (2011/2021) ist die Auswahl der Applikationsmaterialien abhängig vom Infektionsrisiko der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen. Hierzu werden in der Empfehlung unterschiedliche Risikogruppen invasiver Maßnahmen beschrieben.

Bei Maßnahmen mit erhöhtem Infektionsrisiko, etwa tiefe i.m.-Injektionen, s.c.-Injektionen mit nachfolgender Dauerapplikation oder Punktionen von Portzugängen, sind sterile Tupfer zu verwenden.

Bei einfachen Injektionen in der Routineversorgung, beispielsweise zur subkutanen Verabreichung von Insulin oder niedermolekularen Heparinen, kann nach Risikobewertung auch keimarmes beziehungsweise sterilisiertes Material ausreichend sein. Gemeint sind hierbei beispielsweise industriell sterilisierte Zellstofftupfer, die nicht zwingend steril zur aseptischen Anwendung bereitgestellt werden, jedoch eine reduzierte Keimbelastung sicherstellen sollen.

Grundsätzlich sind die Herstellerangaben zu Konzentration und Einwirkzeit verbindlich. Als Orientierungswerte gelten mindestens 15 Sekunden auf trockener, intakter Haut und mindestens 30 Sekunden auf talgdrüsenreicher Haut. Bei feuchter, stark besiedelter oder vorgeschädigter Haut können längere Einwirkzeiten erforderlich sein. Vorbestehende Hautfeuchtigkeit, etwa durch Schweiß oder Sekrete, kann die wirksame Konzentration des Antiseptikums herabsetzen und die antiseptische Effektivität beeinträchtigen. Nach dem Auftragen muss die Haut vollständig abgetrocknet sein. Erfolgt der Einstich in noch nicht abgetrocknete Antiseptikumlösung, ist die erforderliche Einwirkzeit u. U. nicht erreicht. Zudem kann alkoholhaltige Lösung lokale Irritationen oder ein Brennen verursachen.

Sowohl Wisch- als auch Sprühapplikationen sind gemäß KRINKO zulässig, sofern eine vollständige und gleichmäßige Benetzung der Punktionsstelle gewährleistet ist. Entscheidend sind eine kontrollierte Applikation und die Einhaltung der vorgegebenen Einwirkzeit.

PRAXISTIPP

Wichtig: Hände- oder Flächendesinfektionsmittel sind nicht zur Hautantiseptik geeignet. Ebenso unzulässig sind Verdünnungen oder Umfüllungen ohne Herstellerangaben. Präparate müssen eindeutig als Hautantiseptikum gekennzeichnet sein.

Antiseptische Körperwaschung

Neben der punktuellen Hautantiseptik vor Injektionen oder Punktionen können in besonderen Situationen auch antiseptische Ganz- oder Teilkörperwaschungen zum Einsatz kommen. Solche Maßnahmen werden v. a. im Krankenhausbereich, beispielsweise auf Intensivstationen oder zur Operationsvorbereitung, angewendet. In Pflegeeinrichtungen können sie im Einzelfall etwa im Rahmen von Dekolonisationsmaßnahmen bei MRSA oder anderen besonderen infektionshygienischen Situationen mit erhöhtem Übertragungsrisiko sinnvoll sein. Ziel ist eine vorübergehende Reduktion der Hautbesiedlung mit potenziell pathogenen Mikroorganismen.

Hierfür kommen antiseptische Waschlösungen oder vorgetränkte Waschutensilien zum Einsatz, beispielsweise auf Basis von Chlorhexidin oder Octenidin. Herstellerangaben zu Einwirkzeit, Hautverträglichkeit und Anwendungsdauer sind zu beachten. Antiseptische Körperwaschungen stellen keine allgemeine Routinemaßnahme dar, sondern sollten indikationsbezogen und zeitlich begrenzt erfolgen.

PRAXISTIPP

Die Durchführung der antiseptischen Körperwaschung sollte standardisiert erfolgen. Hierzu gehören insbesondere:
– hygienische Händedesinfektion vor und nach der Maßnahme,
– patientenbezogene Waschutensilien,
– eine systematische Waschreihenfolge
– sowie ein regelmäßiger Wechsel der Waschmaterialien zur Vermeidung von Keimverschleppungen.

Schutzmaßnahmen bei invasiven Tätigkeiten

Die Hautantiseptik stellt nur einen Bestandteil der Infektionsprävention bei invasiven Maßnahmen dar. Ergänzend sind weitere hygienische und arbeitsschutzbezogene Schutzmaßnahmen erforderlich, um Keimeinschleppungen zu vermeiden und Beschäftigte vor Expositionen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen sowie blutübertragbaren Erkrankungen zu schützen.

Bei Tätigkeiten mit möglichem Kontakt zu Blut, Wundsekreten oder anderen potenziell infektiösen Materialien, etwa bei Injektionen, Punktionen oder der Versorgung chronischer Wunden, besteht grundsätzlich ein Risiko der Übertragung von Infektionserregern, darunter auch blutübertragbare Erreger wie Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV. Neben der korrekten Hautantiseptik gehören daher – abhängig von Tätigkeit und Expositionsrisiko – insbesondere geeignete persönliche Schutzausrüstung, sichere Kanülensysteme sowie die sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzen und Kanülen zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen. Das Tragen von Einmalhandschuhen ist insbesondere dann erforderlich, wenn ein Kontakt zu Blut, Sekreten oder potenziell infektiösen Biostoffen zu erwarten ist.

Werden medizinische Einmalhandschuhe eingesetzt, sind diese als persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und sollten den allgemeinen Anforderungen der DIN EN ISO 21420 sowie der DIN EN 455 entsprechen. Sofern ein Schutz vor Mikroorganismen erforderlich ist, sollten zusätzlich die Anforderungen der DIN EN 374 erfüllt sein. Geeignete Schutzhandschuhe als persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind i. d. R. am CE-Kennzeichen mit nachgestellter vierstelliger Kennnummer der notifizierten Prüfstelle erkennbar. Die Handschuhe sind patientenbezogen zu verwenden und bei sichtbarer Kontamination, Beschädigung oder nach Abschluss der Tätigkeit zu wechseln.

Eine Desinfektion von Einmalhandschuhen sollte nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und – wenn überhaupt – ausschließlich bei Tätigkeiten an ein und derselben Person. Voraussetzung ist ein hierfür geeignetes und gegenüber dem eingesetzten Desinfektionsmittel beständiges Handschuhmaterial. Hierfür eignen sich insbesondere Handschuhe aus Nitril, sofern deren Beständigkeit gegenüber dem eingesetzten Desinfektionsmittel vom Hersteller bestätigt ist. Vor dem An- und nach dem Ablegen der Handschuhe ist grundsätzlich eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

Ein indikationsgerechter Handschuheinsatz ist dabei auch unter Hautschutz- und Nachhaltigkeitsaspekten bedeutsam. Nicht medizinisch erforderliches Handschuhtragen kann die Hautbelastung durch Feuchtigkeit und Okklusion erhöhen und führt zugleich zu unnötigem Ressourcenverbrauch sowie zusätzlichem Abfallaufkommen. Handschuhe sollten daher gezielt und risikobasiert eingesetzt werden.

Für die Entsorgung gebrauchter Spritzen und Kanülen sind durchstichsichere, bruchfeste und flüssigkeitsdichte Abwurfbehälter zu verwenden, die eindeutig gekennzeichnet sind und unmittelbar am Ort der Anwendung bereitstehen. Die Behälter müssen den Anforderungen der DIN EN ISO 23907 entsprechen. Ihre Verwendung hat sich zudem an den Vorgaben der TRBA 250 zu orientieren, insbesondere hinsichtlich sicherer Verschließbarkeit, standsicherer Aufstellung und Vermeidung von Überfüllung.

Die TRBA 250 fordert ausdrücklich den Einsatz von Kanülen und Injektionssystemen mit integriertem Schutzmechanismus, wenn ein Verletzungsrisiko besteht. Hygienebeauftragte sollten regelmäßig prüfen, ob diese Vorgabe im Bestand der Einrichtung umgesetzt ist und im Arbeitsalltag konsequent angewendet wird.

Vorgehen bei Nadelstichverletzungen

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen können Nadelstichverletzungen auftreten. Einrichtungen müssen hierfür klare, schriftlich geregelte Verfahrensabläufe vorhalten, wie sie auch in Informationsmaterialien der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) beschrieben sind.

Unmittelbar nach der Verletzung sollte die Wunde zur Förderung einer kurzen Blutung gebracht und anschließend mit einem geeigneten Haut- beziehungsweise Wundantiseptikum gründlich desinfiziert werden. Hierfür eignen sich insbesondere alkoholbasierte Hautantiseptika beziehungsweise, bei Schleimhautkontakt oder empfindlichem Gewebe, geeignete Schleimhaut- oder Wundantiseptika entsprechend den Herstellerangaben. Anschließend sollte die Verletzungsstelle gegebenenfalls steril abgedeckt werden. Der Vorfall ist unverzüglich der verantwortlichen Stelle zu melden und im Verbandbuch als Arbeitsunfall zu dokumentieren.

Eine zeitnahe arbeitsmedizinische beziehungsweise ärztliche Abklärung ist erforderlich. Eine Vorstellung bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein relevantes Infektionsrisiko besteht, beispielsweise bei Stichverletzungen mit blutkontaminierter Kanüle, tiefen Verletzungen oder unbekanntem Serostatus der Indexperson. Die Suche nach geeigneten D-Ärztinnen und D-Ärzten ist über das Online-Suchportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung möglich: https://diva-online.dguv.de/divaonline

Abhängig von Art und Schwere der Exposition sowie dem Infektionsstatus der Indexperson ist zeitnah ärztlich zu prüfen, ob eine Postexpositionsprophylaxe (PEP) erforderlich ist, insbesondere bei möglicher Exposition gegenüber Hepatitis B oder HIV. Für Hepatitis C existiert hingegen keine empfohlene PEP – hier stehen Diagnostik und gegebenenfalls frühzeitige antivirale Therapie im Vordergrund.

Organisation, Schulung und Qualitätssicherung

Die nachhaltige Umsetzung einer sicheren Hautantiseptik erfordert strukturierte organisatorische Maßnahmen. Eine zentrale Grundlage hierfür ist ein einrichtungsinterner Hygieneplan mit klaren und schriftlich festgelegten Verfahrensanweisungen.

Im Hygieneplan sollten insbesondere
– Zuständigkeiten,
– zugelassene Präparate,
– Durchführungsschritte,
– Schutzmaßnahmen
– sowie Maßnahmen bei besonderen Situationen
verbindlich geregelt sein.

Der Hygieneplan dient damit nicht nur der Standardisierung der Abläufe, sondern auch der nachvollziehbaren und qualitätsgesicherten Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen im Pflegealltag. Ergänzend sind regelmäßige Schulungen sowie praxisnahe Unterweisungen der Mitarbeitenden erforderlich. Hygienebegehungen und strukturierte Prozessbeobachtungen bieten die Möglichkeit, die tatsächliche Durchführung antiseptischer Maßnahmen im Pflegealltag zu überprüfen und typische Anwendungsfehler frühzeitig zu erkennen.

Typische Schwachstellen sind verkürzte Einwirkzeiten, unzureichende Benetzung, fehlende Kenntnis unterschiedlicher Hautareale oder nicht aktualisierte Gefährdungsbeurteilungen. Hier liegt eine wesentliche Aufgabe der Hygienebeauftragten: Risiken erkennen, Schulungsbedarf identifizieren und Verbesserungsprozesse anstoßen. Strukturierte Checklisten können dabei unterstützen, Soll-Ist-Abgleiche systematisch durchzuführen, Abweichungen frühzeitig zu erkennen und die Umsetzung der festgelegten Standards nachvollziehbar zu überprüfen.

Fazit

Die Hautantiseptik ist eine grundlegende, aber keineswegs triviale Maßnahme der Infektionsprävention. In Pflegeeinrichtungen trägt sie maßgeblich zur Sicherheit vulnerabler Bewohner sowie zum Schutz des Personals bei. Entscheidend sind geeignete Präparate, eine korrekte Technik, die Einhaltung der Einwirkzeit und eine klare organisatorische Verankerung im Hygiene- und Qualitätsmanagement. Hygienebeauftragte und Qualitätsbeauftragte spielen hierbei eine Schlüsselrolle: Sie sorgen dafür, dass aus einer formalen Vorgabe gelebte Praxis wird – fachlich fundiert, rechtssicher und wirksam im Alltag.

PRAXISTIPP

Regelmäßige Schulungen zum Verhalten nach Nadelstichverletzungen sowie eine klare organisatorische Einbindung in das Arbeitsschutz- und Hygienemanagement sind wesentliche Bestandteile einer funktionierenden Sicherheitskultur.

1 KRINKO = seit 2022 Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe; früher: Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut.

Quellen

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DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband. (2023). FBWoGes-006: Verordnungsfähigkeit von Sicherheitsgeräten bei Blutzuckerbestimmung und Insulininjektion. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4769

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TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Ausgabe November 2025. GMBl Nr. 34-37 vom 10.11.2025. 1. Änderung GMBl Nr. 38 vom 14.11.2025. www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA-250

Der Autor

Jörg Vasentin-Lewedei
Seit 2019 Hygienefachkraft im Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA) in Hannover. Arbeitsschwerpunkt: Hygiene und Infektionsprävention sowie Prävention hitzebedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen in Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen und Diensten. Ausbildungswerdegang: Krankenpfleger, Diplom-Pflegewirt (FH), Fachkrankenpfleger Nephrologie, Hygienefachkraft, M.Sc. in Public Health. Langjährige Erfahrungen in den Bereichen ambulante und nephrologische Pflege (Hämo- und Peritonealdialyse). Als Hygienefachkraft Erfahrungen in den Bereichen Krankenhaus, stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflege, Dialysezentren und Reha-Einrichtungen.

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