Arbeitsschutz und rechtliche Anforderungen

Der Umgang mit Gefahrstoffen in
Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Text: Dr. Barbara Poschwatta | Foto (Header): © thostr – Fotolia.com

Gefahrstoffe im Gesundheitswesen? Ist das nicht ein Widerspruch in sich? Betrachtet man die verschiedenen Materialien näher, mit denen Pflegekräfte tagtäglich hantieren, dann ist die Frage hinfällig. Sowohl Desinfektionsmittel als auch Reinigungsmittel beinhalten häufig Gefahrstoffe. Auffallen sollte es spätestens bei den Anwendungshinweisen, denn es gibt entsprechende Warnhinweise, die mithilfe von Symbolen verdeutlicht werden sollen.

Auszug aus:

QM Praxis in der Pflege
Ausgabe Mai / Juni 2016
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Bei Gefahrstoffen hat der Gesetzgeber analog zu den Biostoffen spezielle Rechtsnormen erlassen, um die Arbeitnehmer zu schützen. Die Gefahrstoffverordnung regelt die Pflichten im Umgang mit Gefahrstoffen. Die Umsetzung im Detail wird dann in den technischen Regeln spezifisch festgelegt. Diese basieren auf dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik.

Die Gefahrstoffverordnung und ihre speziellen Anforderungen

Die Gefahrstoffverordnung ist in sieben Abschnitte und drei Anhänge untergliedert:

  • Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • Gefahrstoffinformationen
  • Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
  • Schutzmaßnahmen
  • Verbote und Beschränkungen
  • Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
  • Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Zielsetzung der Verordnung ist der Schutz von Menschen und Umwelt vor Schädigungen durch gefährliche Stoffe. Stoffe und Zubereitungen sind dann gefährlich, wenn sie

  • explosionsgefährlich
  • brandfördernd
  • hoch entzündlich
  • leicht entzündlich
  • entzündlich
  • (sehr) giftig
  • gesundheitsschädlich
  • ätzend
  • reizend
  • sensibilisierend
  • krebserzeugend (karzinogen)
  • fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
  • erbgutverändernd (mutagen) oder
  • umweltgefährlich

sind.

Diese Aufzählung zeigt schon, dass es zahlreiche Stoffe und Zubereitungen gibt, die faktisch unter die Gefahrstoffverordnung fallen und bei deren Anwendung diese beachtet werden muss.

Gemäß Gefahrstoffverordnung müssen Gefahrstoffe eingestuft, gekennzeichnet und vrepackt werden. Hier kommt die CLP-Verordnung ins Spiel, die EU-weit regelt, wie diese einzelnen Aspekte erfolgen müssen. Seit Mitte letzten Jahres muss die Kennzeichnung mit den Gefährdungssymbolen erfolgen, die auf der vorangegangenen Seite abgebildet sind.

Mitarbeiter müssen über die Gefahrstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern informiert werden. Diese enthalten wichtige Hinweise zum Umgang mit den einzelnen Stoffen. Die Sicherheitsdatenblätter muss der Hersteller der Gefahrstoffe zur Verfügung stellen. Sie erhalten diese über den Lieferanten oder Fachhandel.

Innerbetrieblich gibt es folgende Pflichten gemäß Gefahrstoffverordnung:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Festlegung von Schutzmaßnahmen
  • Unterrichtung und Unterweisung der Mitarbeiter
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Herstellungs- und Verwendungsverbote
  • Unterrichtung der Behörde

Gerade das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung ist immer wieder ein kritischer Punkt in der Praxis, aber ohne diese Beurteilung und die Umsetzung der daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen ist eine Arbeit mit Gefahrstoffen nicht zulässig.

Gefahrstoffverzeichnis

Um die Mitarbeiter oder auch die zuständige Behörde über die verwendeten Gefahrstoffe zu informieren, muss ein Gefahrstoffverzeichnis in der Einrichtung geführt werden. Dieses beinhaltet folgende Angaben:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes
  • Einstufung des Gefahrstoffes
  • Mengenbereich des Gefahrstoffes im Betrieb
  • Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird
  • Verweis auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt

Wichtig ist, dass Gefahrstoffe nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn ein Gefahrstoff nicht gegen einen weniger gefährlichen Stoff austauschen kann.

Ersatzprüfung und Substitution

In der TRGS 600 wird genauer beschrieben, wie bei der Substitution vorzugehen ist. Die Reduzierung der Gefährdung soll insbesondere nach dem folgenden Schema erfolgen:

  • Stoffe mit niedrigem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) > Stoffe mit höherem Arbeitsplatzgrenzwert (bei vergleichbaren Stoffeigenschaften und Expositionen, bei Flüssigkeiten ist z. B. das Verhältnis von Arbeitsplatzgrenzwert zum Dampfdruck relevant),
  • systemische Wirkung: sehr giftig (T+) > giftig (T) > gesundheitsschädlich (Xn) > keines dieser Merkmale,
  • Ätz-/Reizwirkung: ätzend (C) > reizend (Xi) > keines dieser Merkmale,
  • krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (cmr) > nicht cmr,
  • hoch entzündlich (F+) oder pyrophor (F,R17) > leicht entzündlich (F) > entzündlich (R 10) > keines dieser Merkmale,
  • brandfördernd (O) > nicht brandfördernd,
  • explosionsgefährlich (E) > nicht explosionsgefährlich.

Grundpflichten des Arbeitgebers nach der Gefahrstoffverordnung

Die Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden. Es muss eine Ersatzstoffprüfung vorgenommen werden. Durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen muss die Gefährdung zusätzlich minimiert werden. Dabei gilt folgende Reihenfolge:

  • Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik.
  • Anwendung von Schutzmaßnahmen technischer Art wie Be- und Entlüftung und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen.
  • Kann eine Gefährdung durch die o. g. Maßnahmen nicht verhütet werden, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, wie Bereitstellung und Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung.

Weiterhin muss PSA verwendet werden und technische Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig hinsichtlich ihrer Funktion und Wirksamkeit geprüft werden. Grundsätzlich muss sichergestellt sein, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

Schutzmaßnahmen

Folgende Schutzmaßnahmen gelten generell im Umgang mit Gefahrstoffen und sind vom Arbeitgeber zu gewährleisten:

  • Geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation
  • Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel
  • Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind
  • Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition
  • Angemessene Hygienemaßnahmen, z. B. Vermeidung von Kontaminationen und regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes
  • Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die entsprechende Tätigkeit erforderliche Menge
  • Geeignete ungefährliche Arbeitsmethoden und Verfahren auswählen
  • Sicherstellen, dass Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind (Kennzeichnung)
  • Kennzeichnung von Rohrleitungen und Apparaturen, Gefahrstoff, Gefährdung
  • Sicherstellen, dass Beschäftigte keine Nahrungs- oder Genussmittel in Arbeitsbereichen, in denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, zu sich nehmen
  • Sicherstellen, dass Gefahrstoffe so gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden
  • Sicherstellen, dass als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte
    Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Zubereitungen sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen und Zubereitungen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden
  • Gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen vermeiden, die zu Brand- und Explosionsgefahr führen können
  • Zündquellen vermeiden, die zu Bränden und Explosionen führen können

Zentrale Aspekte der Gefährdungsbeurteilung

  • Gefährliche Eigenschaften
  • Notwendige Sicherheitsmaßnahmen
  • Ausmaß, Auswirkung, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege (Haut, Atemwege, Magen-Darm-Trakt)
  • Physikalisch-chemische Wirkung
  • Einsatzmöglichkeiten von Ersatzstoffen
  • Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und Gefahrstoffmenge
  • Sicherstellen, dass Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden (durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Verfahren)
  • Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
  • Schlussfolgerung aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
  • Brand- und Explosionsgefahr durch Wechselwirkungen
  • Mögliche Wechsel- und Kombinationswirkung der Gefahrstoffe untereinander

Bei höherer Gefährdung muss der Arbeitgeber darüber hinaus noch zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen. Höhere Gefährdungen liegen insbesondere dann vor, wenn

  • Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden
  • Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht
  • bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und ohne biologischen Grenzwert eine Gefährdung aufgrund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3 und der inhalativen Exposition angenommen werden kann.

Besondere Schutzmaßnahmen bei karzinogenen, mutagnen oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen

Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt, hat der Arbeitgeber

  • die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,
  • Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen verboten“.

Notfallmaßnahmen

Der Arbeitgeber muss folgende Notfallmaßnahmen festlegen:

  • Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen
  • Maßnahmen zur Unterrichtung der Beschäftigten
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation
  • Regelmäßige Durchführung von Sicherheitsübungen
  • Betroffene, die in einem Störungsbereich arbeiten, müssen rechtzeitig mit persönlicher Schutzausrüstung, Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmitteln ausgestattet werden
  • Es müssen Warn- und sonstige Kommunikationssysteme zur Verfügung gestellt werden, um eine erhöhte Gefahr anzuzeigen • Es müssen Informationen über die Notfallmaßnahmen bezüglich Gefahrstoffen zur Verfügung stehen, die innerbetrieblichen und externen Unfall- und Notfalldiensten zur Verfügung stehen müssen

Information der Beschäftigten

Die Beschäftigten müssen mithilfe einer Betriebsanweisung über die Gefahren und Verhaltensregeln im Umgang mit den Gefahrstoffen informiert werden. Enthalten sein müssen:

  • Informationen über die vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe (Bezeichnung, Kennzeichnung, Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit)
  • Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen zum eigenen Schutz und Schutz anderer (z. B. Hygienenvorschriften, Informationen über Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition, Information zur PSA)
  • Informationen über Notfallmaßnahmen

Die Mitarbeiter müssen regelmäßig und mindestens einmal im Jahr unterwiesen werden. Schwerpunkte der Unterweisung sind:

  • auftretende Gefährdung
  • Schutzmaßnahmen
  • Angebote von Gesundheitsuntersuchungen
  • Gesundheitsgefahren

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Mitarbeiter, die mit speziellen Gefahrstoffen umgehen, müssen je nach Tätigkeit untersucht werden oder es muss ihnen eine Untersuchung angeboten werden.

Einstufung von Stoffen und Gemischen

Die Einstufung von Gefahrstoffen erfolgt rechtlich betrachtet durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bzw. durch die EU. Beispielsweise wird die Einstufung krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe in der TRGS 905 veröffentlicht.

Wird eine Einstufung durch die EU vorgenommen, dann wird diese übernommen.

Die TRGS 905 mit den aktuell geltenden Einstufungen fi nden Sie bei den Arbeitshilfen auf Ihrem Online-Portal.

Anwendung der Anforderungen in der Praxis – spezielle Probleme

Im Alltag von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sind Gefahrstoffe insbesondere als Desinfektionsmittel im Einsatz. Der geforderte Einsatz von weniger gefährlichen Ersatzstoffen ist hier relativ schwierig umzusetzen. Für bestimmte Bereiche gibt es zu den chemischen Mitteln keine Alternative, z. B. bei der Händehygiene und bei der Flächendesinfektion. Da nicht alle Mittel gegen alle Arten von Mikroorganismen wirken und diese Mittel auch z. T. unerwünschte Nebenwirkungen, wie Hautreizungen etc., auslösen, muss jeder Einsatz kritisch betrachtet und bewertet werden.

Jede Einrichtung muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung Desinfektionsmittel für unterschiedlichste Anwendungen bevorraten: Mittel für Flächen, Hände, Instrumente, Ausbruchsituationen. Zusammengefasst dargestellt werden sie mit Konzentration, Einwirkzeit etc. im Desinfektionsplan. Auf die Notwendigkeit „viruzider“, d. h. Viren tötender Eigenschaften von Instrumentendesinfektionsmitteln, sei hier nur kurz hingewiesen.

Ausblick

Grundsätzlich muss im Umgang mit Gefahrstoffen darauf geachtet werden, dass neue Erkenntnisse ggf. auch zum Handlungsbedarf in den Einrichtungen führen. Zum Beispiel wurde die Einstufung für Formaldehyd geändert. Formaldehyd ist ein gängiger Bestandteil von Desinfektionsmitteln und somit sollten Einrichtungen prüfen, ob und welcher Handlungsbedarf besteht.

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