HYGIENE AKTUELL

Umgang mit Wäsche und Textilien aus infektionsgefährdeten Bereichen

Text: Alexander Wolf | Foto (Header): © TR – Fotolia.com

Im Umgang mit Wäsche / Textilien aus Gesundheitseinrichtungen kann für Beschäftigte ein potenzielles Infektionsrisiko bestehen. Mit „Umgang“ ist hier das Einsammeln, Lagern, Transportieren und Bearbeiten / Aufbereiten der Textilien gemeint. Ebenso Beachtung finden das Beladen der Waschmaschinen bzw. der Förderbänder auf der unreinen Seite einer Wäscherei sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an den betreffenden Einrichtungen. Grund für dieses Gefährdungs­potenzial sind mögliche Krankheitserreger oder Fremdgegenstände in den getragenen Kleidungsstücken, die bei hygienisch nicht korrekten Arbeitsweisen bzw. fehlendem Arbeitsschutz ihren Weg auf die Haut und damit potenziell in den Körper des Mitarbeiters finden und zu Infektionen führen können.

Auszug aus:

QM Praxis in der Pflege
Ausgabe Mai / Juni 2016
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Die DGUV spricht in diesem Zusammenhang von „benutzter Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege, die mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen behaftet ist.“ (DGUV Information 203 – 84, S. 5).

Fasst man den Begriff „Textilien“ weiter und bezieht die ebenfalls in diesen Bereichen verwendeten und zu reinigenden Wischtextilien für Boden- und Oberflächen mit ein, erhöht sich die Infektionsgefahr noch um Glassplitter und weitere spitze Gegenstände, die sich in den Reinigungsutensilien verfangen können und beim Auspacken und Weiterverarbeiten im schmutzigen Bereich einer Wäscherei eine Gefahr darstellen.

Infektionsrisiko

Wäsche mit Infektionsrisiko

Generell zeigt sich eine Infektionsgefährdung in Bereichen, in denen Menschen untersucht, behandelt und gepflegt werden. Diese Gefahr wird dann relevant, wenn es „regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, inklusiv der Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen“ (DGUV Information 203 – 84, S. 7).

Jeder Arbeitgeber ist gehalten, das Infektionsrisiko für seinen Betrieb und seinen betreffenden Bereich zu beurteilen.

Tätigkeiten mit Infektionsrisiko

Hier wird noch einmal wie anfangs erwähnt, jede Tätigkeit genannt, die das Einsammeln, Abholen, Transportieren und Ausladen von benutzter Wäsche beinhaltet. Ebenso das Beladen der Waschmaschinen sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten auf der unreinen Seite. Relativ unkritisch dürfte hier der Transport der Wäsche sein, solange der Mitarbeiter Standardbehälter einsetzen kann und die Wäsche nicht per Hand umsortieren muss. Kritisch sind dann sicherlich diejenigen Bereiche, in denen eben diese Tätigkeiten von Hand durchgeführt werden müssen (Einsammeln auf Station, Sortieren, Beladen von Förderbändern und Waschmaschinen).

Aufnahme- und Übertragungswege

Hier werden seitens der DGUV noch einmal die bekannten Infektionswege genannt: Kontaktinfektion, luftübertragene Infektion, verletzungsbedingte Infektion.

Infektionsquellen

Das Erkennen und die Beschreibung eines jeden einzelnen Gefahrstoffes ist nur unter sehr großem Aufwand annähernd möglich, deshalb sollte die Risikobeschreibung und Gefährdungsbeurteilung typisch vorkommende Erreger und Infektionsgefahren bewerten, die zu Infektionen im Gesundheitsdienst und in Wäschereien führen können.

Die DGUV listet hier namentlich die Wäsche aus

  • Krankenhäusern,
  • Arztpraxen,
  • pädiatrischen Kliniken bzw. Abteilungen,
  • Heimen für Menschen mit Behinderungen,
  • Kinderkrippen oder
  • Altenpflegeheimen

auf. Beim Umgang mit Wäsche aus diesen Bereichen kann das Wäschereipersonal in Kontakt mit durch Ausscheidungen verunreinigten Wäschestücken kommen. Beispielhaft werden als Verunreinigungen und potenzielle Infektionenserreger aufgezählt: Kot, Blut, Körperflüssigkeiten, medizinische Gegenstände sowie Hepatitis-A- und B-Erreger, bestimmte Eitererreger, Durchfallerreger und andere Viren.

Ausdrücklich verweist die DGUV auf das erhöhte Infektionsrisiko für Mitarbeiter in Wäschereien hin, das über das Risiko der Allgeimeinbevölkerung hinausgeht, aber kein Hochrisiko für Hepatitis-A- und Hepatitis-B-Infektionen darstellt.

Beim Umgang mit privater Kundenwäsche, v. a. mit Oberwäsche, kann von einer so geringen Infektionsgefahr ausgegangen werden, dass die normal üblichen Hygienemaßnahmen ausreichend sind.

Gefährdungsbeurteilung

Zur korrekten Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung soll auf das Regelwerk der TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten mit biologischen Arbeitsstoffen“ zurückgegriffen werden. Hierbei muss beachtet werden, dass es sich bei allen Tätigkeiten im Umgang mit Wäsche aus den oben genannten Bereichen um ungezielte Tätigkeiten gemäß Biostoffverordnung handelt und nur nach diesen Vorgaben Schutzmaßnahmen zu treffen sind.

Spätestens alle zwei Jahre muss diese Gefährdungsbeurteilung überprüft und aktualisiert werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn sich Veränderungen ergeben, die die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, oder neue Informationen über bekannte Gefährdungen es erfordern. Beispielhaft sei hier aufgezählt:

  • Ausbruch von Durchfallerkrankungen bei einem Kunden
  • Neuaufnahme eines Kunden mit bisher unbekannten Gefahren
  • Einsatz neuer Geräte oder Arbeitsverfahren
  • Erkenntnisse aus Unfällen oder aufgetretenen Erkrankungen der Beschäftigten

Zur erforderlichen Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verweist die DGUV auf die TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“. Durch Hinzuziehen des Betriebsarztes wird sichergestellt, dass arbeitsmedizinische Aspekte einbezogen und beurteilt werden. Zwingend ist dieser Sachverstand einzubeziehen, wenn

  • eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge (nach ArbMedVV) geboten ist,
  • Hygienemaßnahmen oder spezielle Desinfektionsmaßnahmen erforderlich sind,
  • die Organisation spezieller Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • die Organisation einer postexpositionellen Prophylaxe notwendig ist,
  • persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist oder
  • Maßnahmen des Hautschutzes notwendig werden.

Schutzmaßnahmen

Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu strukturieren:

  • technisch-bauliche
  • organisatorische
  • persönliche Schutzmaßnahmen

Technisch-bauliche Schutzmaßnahmen

Hier erfolgt eine kurze Zusammenfassung der Vorgaben der DGUV, die in aller Ausführlichkeit in der neuen Informationsschrift nachzuschlagen ist. In dieser findet sich auch ein bildhaftes Modell einer Wäschereiorganisation nach Infektions- und Arbeitsschutz-Aspekten.

  • Aufbereiten von Infektionswäsche in geeigneten Räumen und mit geeigneten Verfahren
  • Bauliche Trennung von reiner und unreiner Seite
  • Beachtung des Aspektes der Luftzufuhr und Abfuhr auf der unreinen Seite
  • Beachtung des Platzbedarfes auf der unreinen Seite für Lagerungszwecke
  • Trennung von Sozial- und Aufenthaltsräumen von der unreinen Seite
  • Personenschleusen zwischen reiner und unreiner Seite
  • Desinfektion der Wäschecontainer
  • Handwaschplätze in ausreichender Zahl mit warmen und kalten Wasser, Seife, Händedesinfektionsmittel, Hautpflegemittel und Handtücher
  • Wäschebehälter sollen widerstandsfähig, dicht und gekennzeichnet sein
  • Entfernen von Fremdkörpern vor dem Transport zur Wäscherei
  • Textilsäcke mit mind. 220 g/m2 oder Kunststoffsäcke mit mind. 0,08 mm Dicke
  • Oberflächen müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein
  • Exposition der Beschäftigten beim Beladen der Maschinen mit Schmutzwäsche muss verhindert werden
  • Sortieren von Hand erfordert zusätzliche Schutzmaßnahmen
  • Getrennte Aufbewahrung von Schutzkleidung und Privatkleidung

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Aushängen von Betriebsanweisungen und Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Kontrolle der Einhaltung der Betriebsanweisungen
  • Unterweisungen über das sicherheitsgerechte Verhalten bei Aufnahme der Tätigkeit und dann in jährlicher Wiederholung
  • Aufstellen eines Hygieneplanes
  • Begrenzung der Personenzahl im unreinen Bereich
  • Jugendliche unter 16 Jahren und werdende / stillende Mütter dürfen nur in bestimmten Bereichen eingesetzt werden
  • Gesonderte Tätigkeiten im unreinen Bereich (Reinigung, Reparatur o. ä.) dürfen nur nach besonderer Unterweisung über notwendige Schutzmaßnahmen erfolgen
  • Reinigung und Desinfektion von kontaminierten Bereich vor solchen gesonderten Tätigkeiten
  • Durchführung sicherer Waschverfahren zur Abtötung von in der Wäsche befindlichen Keimen
  • Schädlingsbekämpfung als Bestandteil des Hygieneplans
  • Getrennte Lagerung und Aufbereitung von normaler Wäsche und Infektionswäsche

Personenbezogene Maßnahmen

  • Arbeiten mit verschmutzter
  • Wäsche nur mit persönlicher Schutzausrüstung
  • Ablegen der Schutzausrüstung beim Verlassen des unreinen Bereiches
  • Vorrang der Händedesinfektion
  • vor der Händewaschung
  • Beachtung der TRGS 401 „Gefährdende Arbeitsbedingungen, einschließlich Feuchtarbeit“
  • Schmuckverbot

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen

Auch bei Tätigkeiten mit benutzter Wäsche gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), da trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Infektionsgefährdung besteht. Bei Arbeiten in Wäschereien liegen ungezielte Tätigkeiten nach Anhang 2 der

ArbMedVV vor, in einigen Fällen auch Tätigkeiten, die unter die Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung fallen. In Zusammenarbeit mit einem Betriebsarzt muss in der Gefährdungsbeurteilung auf diese Möglichkeiten eingegangen werden.

Die Aufteilung in Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge ist zu beachten.

Der für den Arbeitsschutz zuständige Betriebsarzt muss die örtlichen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes, der zu bearbeitenden Wäsche und den individuellen Immunstatus des Mitarbeiters kennen. Arbeitsmedizinische Empfehlungen und DGUV Grundsätze wie z. B. die

„G 42 – Arbeiten mit Infektionsgefährdung“ oder die Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 2.1 sind zwingend zu beachten. In Einzelfällen bzw. bei Notwendigkeit durch die Gefährdungsbeurteilung sind weitere DGUV Grundsätze zu beachten.

Schutzimpfungen sind dann anzubieten, wenn ein Umgang mit Krankheitserregern zu erwarten ist, für die es ein solches Schutzimpfangebot existiert. Speziell werden Schutzimpfungen gegen Hepatitis-B-Erreger bzw. die kombinierte Schutzimpfung gegen Hepatitis-A- und -B-Erreger genannt. Weitere mögliche und sinnvolle Schutzimpfungen listet der Anhang der AMR 6.5 auf.

Fazit

Mit diesem umfangreichen Regelwerk und Empfehlungen ist es möglich, seine Mitarbeiter vor einer Infektionsgefahr durch Krankheitserreger in Wäschestücken zu schützen. Sollten gewisse bauliche Vorgaben nicht erfüllt werden können, muss über eine Wäscheabgabe an eine professionelle Wäscherei zumindest für bestimmte Wäschestücke nachgedacht werden.

Verwendete Literatur

Für einen schnellen Überblick bieten sich folgende Gesetze und Verordnungen an:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • Arbeitsmedizinische Regeln (AMR 2.1 und 6.5)
  • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 200, 250, 400, 500)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 401)
  • DGUV-Regeln (DGUV Regeln 100-500 und 100-501)
  • DGUV-Grundsätze (DGUV Grund­sätze 350-001 G 23, G24 und G42)
  • RKI-Richtlinie „Krankenhaushygiene und Infektionsprävention“ (v. a. Anlage zu Ziffer 4.4.3 und 6.4 Anforderung der Hygiene an die Wäsche …)
  • RKI-Liste (Geprüfte und anerkannte Desinfektionsmittel und -verfahren).
Der Autor

Alexander Wolf
Desinfektor und Hygienebeauftragter, Qualifizierung zum Betriebswirt im Sozialwesen, Rettungsassistent.

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